AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen

Diese allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für die vertraglichen Beziehungen mit der Hebamme

Geburtsvorbereitungs- Rückbildungskurse

Gebühren für durchgeführte Kursstunden werden bei gesetzlich versicherten Frauen von der Hebamme direkt mit der Krankenkasse abgerechnet.

Privat versicherte Frauen erhalten im Anschluss an den Kurs eine Rechnung.

Gebühren für versäumte Stunden werden nicht von der Kasse übernommen und daher von der Kursteilnehmerin selbst getragen. Es ist unerheblich aus welchem Grund die Teilnahme nicht erfolgt.

Partnergebühren müssen im Vorfeld von dem/der Partner/in selbst gezahlt werden. Über die Entrichtung kann eine Quittung ausgestellt werden, es besteht jedoch kein Anspruch auf Erstattung gegenüber der Krankenkasse. Einige Kassen tun dies jedoch auf freiwilliger Basis.

Eine vorzeitige ordentliche Kündigung nach Kursbeginn ist nicht möglich. Auch die Teilnahme von versäumten Kursstunden in anderen Kursen wird ausgeschlossen.

Aquafitness- Babymassagekurse

Diese Kurse sind keine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse, die Kosten dafür müssen von der Kursteilnehmerin selbst getragen werden.

Privatrechnungen

Private Rechnungen der Hebamme an Selbstzahlerinnen sind innerhalb der vereinbarten Frist zu bezahlen, unabhängig von der Erstattungsdauer durch die Versicherung oder die Beihilfestelle (§286 Abs. 3 BGB).

Hinweis: Die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherungen unterscheiden sich beim Leistungsumfang und Höhe der Hebammenhilfe erheblich. Einige preiswerte Tarife schließen Hebammenhilfe komplett aus, andere erstatten großzügig. Die Hebamme hat keine Kenntnis über den Inhalt der verschiedenen Versicherungstarife.

Haftung

Die Hebamme haftet für Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für die Tätigkeit jeder Hebamme im Rahmen dieses Vertrages besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme.

Sofern ein Arzt hinzugezogen wird, entsteht zu diesem ein selbstständiges Versicherungsverhältnis. Die Hebamme haftet nicht für die ärztlichen und ärztlich veranlassten Leistungen.

Medizinische Unterlagen

Die Hebamme unterliegt der Schweigepflicht und beachtet die Bestimmungen des Datenschutzes (siehe gesonderter Link).

Im Falle der Hinzuziehung eines Arztes/einer Klinikeinweisung stellt die Hebamme der weiter betreuenden Stelle Befunde und Daten zur Verfügung, die für die Mit- oder Weiterbehandlung von Mutter und Kind erforderlich sind. Mit dem Abschluss dieses Vertrages erklärt sich die Leistungsempfängerin mit der Verwendung ihrer Daten zu diesen Zwecken einverstanden.

Der Weitergabe aller medizinischen Befunde und Daten in Zeiten von Vertretungen an die vertretende Hebamme stimmt sie hiermit ebenfalls ausdrücklich zu.

Wahlleistungen

Falls die Inanspruchnahme der Hebamme nach Art, Häufigkeit, Umfang und zeitlicher Einordnung die umschriebenen Leistungen des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V übersteigt, erklärt sich die Leistungsempfängerin bereit, die Kosten hierfür zu übernehmen.

Gleiches gilt für außerordentlich anfallende Wegegelder, sofern diese nicht von der Krankenkasse der Leistungsempfängerin übernommen werden.

Darunter fallen auch Akupunkturbehandlungen oder eine Tapeanlage.

Die Hebamme verpflichtet sich zur Information vor Inanspruchnahme etwaiger kostenpflichtiger Leistungen. Die Hebamme erstellt für diese Leistungen eine Privatrechnung.

Terminverlegung

Da die Hebamme berufsbedingt manchmal zu unplanmäßigen Einsätzen gerufen wird, kann sie gelegentlich Termine kurzfristig nicht wahrnehmen. In solchen Fällen wird sie so schnell wie möglich Bescheid geben und das weitere Vorgehen besprechen.